Polizei NRW scheitert an voller Barrierefreiheit trotz Fortschritten
Niklas SchmitzPolizei NRW scheitert an voller Barrierefreiheit trotz Fortschritten
Barrierefreiheitsprüfung der Polizei-Website von Nordrhein-Westfalen: Teilweise Mängel trotz Fortschritten
Die Website der Polizei Nordrhein-Westfalen wurde auf Barrierefreiheit überprüft. Zwar erfüllt sie einige Standards, doch bleiben zentrale Probleme bestehen. Die Bewertung erfolgte auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).
Die Seite entspricht teilweise den Anforderungen der BITV 2.0 und der WCAG 2.1 auf Stufe AA. Dennoch beeinträchtigen mehrere Mängel die Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen.
Schwerwiegende Defizite im Detail: Die Tastaturbedienbarkeit leidet unter unzureichenden Kontrasten – das Mindestverhältnis von 3:1 wird nicht eingehalten. Dadurch können Nutzer mit Sehbehinderungen fokussierte Elemente nur schwer erkennen. Zudem sind Listen falsch umgesetzt: Statt korrekter Listenformatierung werden Div-Elemente verwendet.
Bei den Überschriften fehlt eine logische Hierarchie; Ebenen werden oft übersprungen. Das erschwert Nutzern von Screenreadern die Orientierung im Inhalt. Bilder und Grafiken verfügen zwar über Alternativtexte, doch diese passen häufig nicht zum Kontext oder sind in der falschen Sprache verfasst.
Audiodateien bieten weder Textalternativen noch Transkripte. Videos mit Ton sind zwar mit Untertiteln versehen, doch die Steuerung zum Ein- und Ausschalten ist schlecht sichtbar. Stumme Videos verzichten vollständig auf Alternativtexte oder Audiodeskriptionen.
Auch Tabellen sind problematisch: Sie sind nicht mit der richtigen Auszeichnung (z. B.
| ) umgesetzt, was ihre Struktur für Hilfsmittel unklar macht. Fazit: Die Website der Polizei NRW erfüllt die Vollständige Barrierefreiheit noch nicht. Solange Kontraste, Markierungen und alternative Inhalte nicht nachgebessert werden, stoßen Nutzer mit Behinderungen weiterhin auf Hürden. Die Erkenntnisse basieren auf den gesetzlichen Vorgaben von BGG und BITV 2.0. |
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