BSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Niklas SchmitzBSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ändert die Abrechnungspraxis von Apotheken für Rezepturarzneimittel. Die Richter entschieden, dass die Erstattung künftig auf der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen Packungsgröße basieren muss – selbst wenn eine größere verwendet wurde. Die Neuregelung soll die Abrechnung vereinfachen, wirft aber noch praktische Fragen auf.
Der Beschluss folgte nach Streitigkeiten darüber, wie Apotheken teilweise genutzte Arzneimittelpackungen in Rechnung stellen dürfen. Bisher verlangten viele Krankenkassen oft nur die Abrechnung der tatsächlich verarbeiteten Menge. Das BSG urteilte nun, dass Apotheken ohne spezielle vertragliche Regelung die gesamte Packungsgröße berechnen dürfen – auch wenn nur ein Teil davon verwendet wurde.
Die neue Regelung gilt für alle ab dem 31. Dezember 2023 ausgestellten Rezepte. Apotheken müssen künftig keine Belege mehr für die kleinste Packungsgröße vorlegen, wenn die Kassen dies anfordern. Auch mit entsprechenden Prüfungen ist nicht mehr zu rechnen. Zudem bestätigte das Gericht, dass Apotheken nicht verpflichtet sind, größere Packungen aufzuteilen oder Reimport-Arzneimittel zu beschaffen, um kleinere Mengen bereitzustellen.
Das abstrakte Preismodell für gelistete Packungsgrößen wurde entwickelt, um die Abrechnung zu vereinfachen und Kosten zu kontrollieren – nicht jedoch, um Teilmengen oder Haltbarkeit zu berücksichtigen. Zwar schafft das Urteil nun klare rechtliche Rahmenbedingungen, doch gibt es bisher keine offiziellen Schritte der gesetzlichen Krankenkassen oder des Bundesversicherungsamts zur Umsetzung. Einige Kassen wie die IKK classic und die AOK Plus bearbeiten bereits rückwirkende Widersprüche und akzeptieren die Abrechnung ganzer Packungen, sofern keine abweichenden Verträge vorliegen.
Das Urteil gibt Apotheken mehr Planungssicherheit, da sie in den meisten Fällen die vollständige Packungsgröße abrechnen dürfen. Gleichzeitig verhindert es, dass Krankenkassen den Nachweis über den Kauf kleinerer Packungen verlangen oder diesbezügliche Prüfungen durchführen. Da es jedoch noch keine einheitlichen Umsetzungsrichtlinien gibt, werden die Kassen die Anpassungen vorerst unterschiedlich handhaben.