06 May 2026, 14:09

Patient scheitert mit Klage gegen Zuzahlung für rabattiertes Generikum

Plakat mit der Aufschrift "160 Milliarden Euro die Einsparungen, die Steuerzahler durch verhandelte niedrigere Arzneimittelpreise sparen werden" mit einem Logo.

Patient scheitert mit Klage gegen Zuzahlung für rabattiertes Generikum

Ein Patient in Nordrhein-Westfalen ist mit seiner Klage gegen eine Zuzahlung von 5,30 Euro für ein rabattiertes Generikum gescheitert. Das Landessozialgericht des Bundeslandes bestätigte ein früheres Urteil und stellte klar, dass Krankenkassen auch bei Medikamenten, die durch Rabattverträge abgedeckt sind, Eigenbeteiligungen verlangen dürfen. Die Entscheidung definiert damit die Grenzen der Patientenrechte in solchen Fällen.

Der Fall begann im Dezember 2018, als das Sozialgericht Düsseldorf die Klage des Patienten zunächst abwies. Dieser war Finasterid AL 5 mg verschrieben worden – ein Generikum, das zuvor von Zuzahlungen befreit war. Aufgrund eines Rabattvertrags zwischen seiner Krankenkasse und dem Hersteller musste er jedoch 5,30 Euro selbst tragen.

Der Patient argumentierte, der Rabattvertrag verlagere die Kosten ungerechtfertigt auf ihn. Zudem forderte er von seiner Krankenkasse eine formelle Unterlassungserklärung. Zwar erstattete die Kasse die 5,30 Euro, lehnte die geforderte Erklärung jedoch ab.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) bestätigte später die Erstentscheidung. Es urteilte, dass Patienten keinen gesetzlichen Anspruch darauf hätten, von Zuzahlungen befreit zu werden – selbst bei rabattierten Medikamenten. Das Gericht betonte zudem, die finanzielle Belastung sei zumutbar und verstoße nicht gegen verfassungsmäßige Rechte.

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Laut LSG diene §35 SGB V in erster Linie dazu, Verhandlungen zwischen Pharmaherstellern und Krankenkassen zu fördern – nicht jedoch dem direkten Vorteil einzelner Versicherter. Die Richter wiesen die Verantwortung für eine mögliche Lösung der Thematik der Politik zu, nicht den Gerichten.

Das Urteil bestätigt, dass Zuzahlungen für rabattierte Arzneimittel weiterhin gelten können, selbst wenn durch Vereinbarungen zwischen Kassen und Herstellern die Gesamtkosten sinken. Zwar erhielt der Patient in diesem Fall eine Rückerstattung, doch setzt die Entscheidung ein Präzedenz, das künftige Klagen einschränkt. Die Haltung des Gerichts überlässt mögliche Änderungen damit der Gesetzgebung – und nicht der Rechtsprechung.

Quelle